AGB

§ 1 Grundsätzliches

(1) Der Verkauf und die Lieferung erfolgen unter nachfolgenden Bedingungen. Von den nachfolgenden Bedingungen abweichenden Geschäftsbedingungen der Vertragspartner, Käufer oder Abnehmer wird ausdrücklich widersprochen.

(2) Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

(3) Änderungen und Ergänzungen erfolgen durch die Geschäftsführung. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen, die hierzu von WDS nicht besonders bevollmächtigt sind, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsleitung der WDS bestätigt werden.

 

§ 2 Lieferung/Lieferverzug

(1) Lieferungen und Leistungen erfolgen generell ab Lager Pulheim. Transport oder Versand erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Auf Wunsch werden Liefergegenstände gegen Transportschäden auf Kosten des Vertragspartners versichert.

 

§ 3 Verzug

Die WDS haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von WDS oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von WDS nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der WDS ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Abs. 2 dieser Bestimmung ausgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

§ 4 Unmöglichkeit

WDS haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit von WDS oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von WDS nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von WDS ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keine der in Abs. 2 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Es steht dem Vertragspartner frei, nachzuweisen, das kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist.

 

§ 5 Rücktritt

(1) Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn WDS die Pflichtverletzung zu vertreten hat, im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen.

(2) Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der WDS zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

 

§ 6 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung/Leistung - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB oder 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die vorstehenden in Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.

(2) Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen die WDS mit dem Mangel in Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer bestehen, die
mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.

(3) Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:
Nr. 1) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
Nr. 2) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungsleistung übernommen hat. Hat der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden, also §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Nr. 3 bzw. 634a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 BGB unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§ 438 Abs. 3 bzw. 634a Abs. 3 BGB, wenn nicht ein anderer Ausnahmefall nach diesem Absatz 3 vorliegt.
Nr. 3) Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen bei Werkleistungen mit der Abnahme.

(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginnen, -ablauf, -hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

§ 7 Lagerung

Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Käufers um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder - wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war - nach der Anzeige der Versandbereitschaft der WDS verzögert, kann WDS pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 10 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 30 % berechnen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass WDS kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. WDS ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

 

§ 8 Gewährleistung/Garantie

(1) Unsere Produkte verlassen unser Haus stets sorgfältig geprüft und endabgenommen.

(2) Die Garantiefrist beträgt bei Komplettsystemen 6 Monate ab Gefahrübergang an den Vertragspartner. Ohne unsere Genehmigung dürfen an den von uns gelieferten Geräten keine Änderungen oder Reparaturversuche durch Öffnung der gelieferten Geräte vorgenommen werden, andernfalls erlischt die Garantie.

(3) Die Mängelbeseitigung erfolgt nach unserer Wahl entweder durch Instandsetzung oder Austausch der mangelhaften Teile, gegebenenfalls durch Neulieferung.

(4) Geht die Nacherfüllung fehl, so steht dem Vertragspartner das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu. Unberührt bleibt das Recht des Vertragspartners, nach Maßgabe dieser Bedingungen und der gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

(5) Will der Vertragspartner Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(6) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Vertragspartner, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung oder Leistung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(7) Auch für ausgetauschte, instandgesetzte oder neu gelieferte Teile erlischt die Garantie nach Ablauf von zwölf Monaten nach Gefahrübergang für die ursprüngliche Lieferung.

(8) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffung oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

 

§ 9 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuern sowie Transportkosten und eventueller Verpackungskosten. Die Transportversicherung geht zu Lasten des Vertragspartners.

(2) Sofern keine gesonderte andere Vereinbarung getroffen wird, sind die Zahlungen wie folgt fällig:

Nr. 1 Ein Drittel der Bruttovertragssumme mit Erhalt der Auftragsbestätigung, der Restbetrag innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum.
Nr. 2) Bei Vertragssummen unter 5.000,00 € ist der Gesamtbetrag einschließlich Mehrwertsteuer innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen.
Nr. 3) Entgelte für Wartung und Hotline-Dienste werden jeweils im Voraus zu Beginn der Wartungsperiode fällig.

(3) Vereinbarte Skontoabzüge entfallen, solange ältere, fällige Rechnungen noch unbezahlt sind. Bei Zahlungsverzug werden sämtliche noch offene Verbindlichkeiten fällig.

(4) Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Kreditwürdigkeit fragwürdig erscheinen lassen bzw. die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners nahe legen, so sind wir berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen, im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten und gegebenenfalls Ersatzansprüche geltend zu machen.

 

§ 10 Aufrechnung

Der Vertragspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 11 Teillieferungen

Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Vertragspartner zumutbar sind.

 

§ 12 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der WDS bis zur Erfüllung sämtlicher der WDS gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Vertragspartner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwerts des Liefergegenstandes an den Vertragspartner erfolgt. Der Vertragspartner hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

(3) Dem Vertragspartner ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im folgenden Verarbeitung) erfolgt für den Auftragnehmer; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand mit als "Neuware" bezeichnet. Der Vertragspartner verwahrt die Neuware für WDS mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht WDS gehörenden Gegenständen steht dem Vertragspartner Miteigentum der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des zu verarbeitenden, zu vermischenden oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen zu verarbeitenden Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Vertragspartner Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich WDS und der Vertragspartner darüber einig, dass der Vertragspartner WDS Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

(4) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Vertragspartner hiermit seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherheitshalber an WDS ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärung bedarf. Die Abtretung geht einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von WDS in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der an WDS abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

(5) Verbindet der Vertragspartner den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherheitshalber in Höhe des Verhältnisses des Werts des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbunden waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die WDS ab.

(6) Bis auf Widerruf ist der Vertragspartner zur Einziehung der in diesem § 12 (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Vertragspartner wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an WDS weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners, ist WDS berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Vertragspartners zu widerrufen. Außerdem kann WDS nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretene Forderung verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Vertragspartner gegenüber dem Kunden verlangen.


(7) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Vertragspartner WDS die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(8) Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriff Dritter hat der Vertragspartner WDS unverzüglich zu benachrichtigen.

(9) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die WDS zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird WDS auf Wunsch des Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Vertragspartner steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

(10) Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist WDS auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung der WDS, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

 

§ 13 Lieferung von Software

Bei der Lieferung von Software (Betriebsprogrammen, Anwenderprogrammen, Postprozessoren und anderen zum Betrieb von EDV-Anlagen geeigneten Programmen) werden wir nur als Vermittler zwischen unserem Abnehmer und dem Hersteller, bzw. Lieferanten der Software tätig. Dies gilt auch, wenn die Auslieferung an den Abnehmer auf unsere Rechnung erfolgt. Insofern sind wir von unserem Lieferanten ermächtigt, den Kaufpreis inkl. der uns zustehenden Provision im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machten. Gewährleistungsansprüche für Mängel an der so gelieferten Software müssen zunächst gegenüber dem Lieferanten bzw. Hersteller der Software, die mit Übergabe der notwendigen Unterlagen ordnungsgemäß dem Vertragspartner bekanntgegeben worden sind, geltend gemacht werden. Sofern Gewährleistungsrechte von dem Hersteller oder Lieferanten nicht gewährt werden, haftet die WDS GmbH nach den vorstehenden Regelungen. Eine Inanspruchnahme der WDS GmbH setzt die gerichtliche Inanspruchnahme des Herstellers oder Lieferanten und die nachgewiesene, nicht erfolgreiche Durchsetzung dieser festgestellten Ansprüche voraus.

 

§ 14 Schulungen

Die jeweilige Schulung wird nach dem derzeitigen Stand der Technik vorbereitet. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Bei Abmeldung nach erfolgter Bestätigung bis 4 Wochen vor Schulungsbeginn wird eine einmalige Gebühr von 150,00 EURO erhoben, bei Stornierung bis 7 Tage vor Kursbeginn berechnen wir die halbe, bei späterer Absage oder Nichterscheinen die volle Schulungsgebühr.

Dem Vertragpartner steht der Nachweis, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, frei. WDS steht der Nachweis frei, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

Programmänderungen oder Absagen von der WDS GmbH aus organisatorischen Gründen behalten wir uns vor. Evtl. gezahlte Gebühren hierauf werden rückerstattet oder verrechnet, weitere Ansprüche bestehen nicht.

 

§ 15 Gerichtsstand

Alleiniger Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, wenn der Vertragspartner der WDS Kaufmann ist, bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz der WDS.

 

Rechtliches

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Registrierte Handelszeichen

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Links

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